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VG Braunschweig, 20.11.1996 - 9 A 9517/95 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OVG Saarland, 08.07.2003 - 1 R 9/03
Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; Nichtigkeit des …
Auch im Zusammenhang mit dem städtebaulichen Vorkaufsrecht der Gemeinden (§§ 24 ff. BauGB) ist allgemein anerkannt - und darauf bezieht sich die von der Beklagten angesprochene, zum naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht nach niedersächsischem Landesrecht ergangene Entscheidung des VG Braunschweig - vgl. das Urteil vom 20.11.1996 - 9 A 9517/95 -, NuR 1998, 51, wobei sich in dem dort entschiedenen Fall die Parteien des Ausgangsgeschäfts auf eine irrtümlich zu niedrige Kaufpreisangabe in der an die Gemeinde übersandten notariellen Urkunde berufen hatten und das Gericht sich zentral mit der Frage einer Unwirksamkeit des Vertrags infolge einer in die Mitteilung des wahren Preises" hineininterpretierten Anfechtungserklärung (§§ 119, 142 BGB) befasst, abschließend aber auch hinsichtlich eines ergänzend erhobenen Einwands des Vorliegens eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) unter Bezugnahme auf ein - insoweit freilich wenig aussagekräftiges - Urteil des VGH München vom 11.5.1994 - 9 B 93.1514 -, NVwZ 1995, 304, 307, auf eine Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entscheidung dieser Frage verwiesen hat, dass nach Zustandekommen des Kaufvertrags zwischen der vorkaufsberechtigten Gemeinde und dem Vorkaufsverpflichteten auftretende Streitigkeiten über Inhalt und dingliche Abwicklung (Erfüllung) des (zivilrechtlichen) Vertrags vor den Zivilgerichten auszutragen sind vgl. etwa Lemmel, a.a.O., § 28 RNr. 7 am Ende unter Hinweis auf ein insoweit bestehendes rechtliches Zweistufenverhältnis; Zimmermann, a.a.O., Seite 1439, wonach für die schuldrechtlichen Ansprüche aus Verträgen, die in Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB zustande gekommen sind, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist und hinsichtlich der Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 und 6 BauGB (§ 36 Abs. 4 Satz 3 SNG) speziell die Gerichte für Baulandsachen zuständig sind (§ 217 BauGB).